Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen

Was die Praxis so sehr braucht, das hat das Gesetz nur im Ansatz berücksichtigt, nämlich das Gesellschaften heutzutage nicht mehr aus einem starren Stamm von Gesellschaftern bestehen, sondern – ihrem eigenen Willen folgend – fortlaufend Gesellschafter hinzugewinnen, hinauskündigen und austauschen. Dies mag persönliche Gründe haben. Im Vordergrund dürfte aber die Eigenkapitalgewinnung durch die Einlagen neuer Gesellschafter stehen. Freilich soll die Gesellschaft in diesen Fällen dann (ohne den betroffenen Gesellschafter) unter den übrigen und/oder mit neu eintretenden Gesellschaftern weitergeführt werden.

In der NZG 2008, 851ff. habe ich einen interessanten Aufsatz von Dr. Wendt Nasall gefunden, den ich vorliegend zusammenfassen und aufbereiten möchte. Ich halte die Materie aus eigener Erfahrung für recht examensrelevant, geht es doch im Kern um die Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen einerseits und um das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Gesellschafters andererseits.

Dass die betroffenen Gesetze keine Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen kennen, dürfte inzwischen jedem geneigten Unternehmensrechtler bekannt sein. Die §§ 723 BGB, 131ff. HGB haben dispositiven Charakter und dürfen in Gesellschaftsverträgen abweichend gestaltet werden. Auch die damit verbundenen Probleme liegen auf der Hand, steht die Mitgliedschaft eines Gesellschafters in seiner Gesellschaft zur Disposition der übrigen Gesellschafter, auch wenn kein wichtiger Grund zur Kündigung des Gesellschafterverhältnisses.

Der BGH behandelt solche Hinauskündigungsklauseln zwar als grundsätzlich zulässig, knüpft die rechtliche Wirkamkeit aber an die sachliche Rechtfertigung. Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine solche Hinauskündigung sachlich rechtfertigen, dürfe in dem Maße in die wirtschaftliche und persönliche Freiheit des Gesellschafters eingegriffen werden. Dies gelte grundweg für alle Gesellschaftsformen, auch und insbesondere für Publikumsgesellschaften, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein besonders starker Gesellschafter-Flow vorliegt. Der BGH begründet seine Stellung mit der Besonderheit des Gesellschaftsrechts, bei dem eine Gesellschaft gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich eine Mehrzahl von Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Daher dürfe die Zusammenarbeit von Gesellschaftern durch dubiose und sachlich nicht gerechtfertigte Klauseln in Gesellschaftsverträgen nicht gefährdet werden. Denn der betroffene Gesellschafter unterliegt in solchen Fällen der Willkür der übrigen Gesellschafter. Er könnte sich dem Willen beugen, andernfalls aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Damit werde jeder Minderheitenschutz untergraben.

Wie nun aber die Wirksamkeitskontrolle dogmatisch ausgestaltet sein soll, ist im Weiten unklar. Der BGH stützt sich hier auf § 138 BGB und auf § 242 BGB, wobei die letzten beiden Entscheidungen betreffend eine Publikums-KG sich einzig und allein auf § 242 BGB berufen haben.

Der Verfasser Dr. Wendt Nassall kritisiert diese dogmatische Richtung und stellt klar, dass einzig § 138 BGB die korrekte Norm zur Wirksamkeitskontrolle darstelle. Die druch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit gewähre den an Gesellschaftsverträgen Beteiligten zwar grundsätzlich das Recht, ihre Gesellschaft im Rahmen des dispositiven Gesetzesrechts rechtlich so auszugestalten, wie sie das für richtig halten. Auf der anderen Seite müssen auch die Bedignungen der Selbstbestimmung des Einzelnen aus tatächlich gewährleistet werden. § 138 BGB ziele auf die Wahrung der freien Selbstbestimmung der an Verträgen Beteiligten. Einzig und allein an dieser Generalklausel solle insoweit gemessen werden, ob solche Hinauskündigungsklauseln sachlich gerechtfertigt sind.

Festzuhalten bleibt:

  • Hinauskündigungsklauseln liegen in einem empfindlichen Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht eines jeden Gesellschafters.
  • Das Gesetz stellt die Hinauskündigung von einzelnen Gesellschaftern zur Disposition des allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertragsrechts.
  • Nichtsdestotrotz darf das Selbstbestimmungsrecht und damit die persönliche und wirtschaftliche Freiheit des einzelnen Gesellschafters nicht untergraben werden, er sich andernfalls im Zweifel dem Willen der übrigen Gesellschafter unterwerfe mit dem Ziel, nicht aus der Gesellschaft hinausgekündigt zu werden
  • Es muss insoweit ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für einen solchen Eingriff bestehen
  • Dieser wird entweder an § 138 BGB oder an § 242 BGB gemessen

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