In der morgen erscheinenden Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) findet sich mal wieder ein Aufsatz zur Grundbuchfähigkeit der GbR. Diesmal beschäftigt sich Notar Dr. Joachim Tebben in NZG 2009, 288ff. mit dem Urteil des BGH v. 4. Dezember 2008 (NZG 2009, 137), nach dem eine GbR unter der Bezeichnung, die ihr die Gesellschafter gegeben haben, in das Grundbuch eingetragen werden kann, andernfalls – für den Fall, dass die GbR keine spezifische Bezeichnung hat – als „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus …“.
Was als logische Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR erscheint, ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH zu dieser Frage im Jahr 2001 fortwährend von diversen Seiten bestritten worden. Der hier gegenständliche Beitrag zeigt zunächst einen groben Überblick über die Entwicklung des Disputs, beschäftigt sich sodann mit der vorstehend bezeichneten Entscheidung und unterzieht diese einer kritischen Betrachtung.
Im Ergebnis begrüsst der Autor die Entscheidung des BGH, räumt aber zugleich ein, dass der Grundbuchfähigkeit der GbR zugleich immanente Probleme innewohnen, die aber nach seiner Ansicht ihre Wurzeln schon in der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR per se haben.
Dieses Urteil dürfte – nach wie vor – Examensrelevanz im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts haben. Der Beitrag von Dr. Tebben zeigt einen unkomplizierten und schnellen Überblick über die einzelnen Problembereich. Empfehlenswert!
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