Ein sehr interessanter Fall. Hier wird das Ausscheiden eines OHG-Gesellschafters nicht in das Handelsregister eingetragen (wie schon die OHG per se auch nicht).
BGH wendet die zur GbR entwickelten Grundsätze an und stellt auf die Kenntnisnahme des Gläubigers vom Ausscheiden des OHG-Gesellschafters ab.
Eine Urteilsanalyse findet sich bei BeckAktuell und ist hier abrufbar.