Schon am 21. Juli 2008 hat der BGH ein Urteil verkündet, bei dem es zusammengefasst um folgenden Fall ging:
Die Brüder A und B hatten zusammen als Gesellschafter eine GmbH. B war dabei gleichzeitig der Geschäftsführer mit einer monatlichen Vergütung von etwa EUR 8000,00. Gleichzeitig war B von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen. Darauf hin hat B seinen Geschäftsanteil geteilt und auf seine Söhne C und D übertragen, die sodann als Neu-Gesellschafter auch zu Mitgeschäftsführern bestellt wurden.
B hat sich schon seit geraumer Zeit selbst die Vergütung stufenweise von EUR 8000,00 auf schließlich EUR 11000,00 erhöht, ohne dass es hierfür einen Gesellschafterbeschluss gegeben hätte. Daraufhin beschlossen die Gesellschafter in Mehrheit (gegen die Stimme von A) rückwirkend die Erhöhung der Bezüge für B.
A hielt diesen Beschluss für nichtig und rügte, dass die Söhne C und D ohnehin kein Stimmrecht hätten, da ihr Vater B dieses vor der Übertragung seines Anteils auch nicht hatte. Zudem gehöre es zur Treuepflicht der Gesellschafter, nicht auf erhebliche Ansprüche der Gesellschaft zu verzichten (Rückforderungsanspruch zuviel gezahlter Bezüge).
Nachdem sowohl das erst- als auch das berufungsinstanzliche Gericht der Klage des A stattgegeben haben, rügte der BGH im Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts:
„Ein Stimmverbot des Veräußerers gilt nur dann für den Erwerber eines Geschäftsanteils, wenn die Übertragung des Geschäftsanteils der Umgehung des Stimmrechts dient“ (schon BGH, WM 1976, 378).
Der BGH sah in der Anteilsübertragung von B auf C und D indes keinerlei Umgehung des Stimmrechtsverbots und sprach C und D volles Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zu.
Zur angeblichen Treuepflicht führt der BGH wie folgt aus:
„Die Vergütung des Geschäftsführers kann rückwirkend erhöht werden und seine Handlungsweise zu genehmigen sein, wenn er einen Anspruch auf die erhöhten Bezüge hat (auch BGH, ZIP 2007, 268). Aber auch wenn kein Anspruch auf eine höhere Vergütung besteht, ist es den Gesellschaftern bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebots unbenommen, dem Geschäftsführer rückwirkend eine höhere Vergütung zu bewilligen (BGHZ 111, 224, 227).“
Allerding wies der BGH auch darauf hin, dass die Erhöhung der Vergütung angemessen sein müsse:
„Die Gewährung eines ungerechtfertigten Sondervorteils durch Zahlung eines unangemessen hohen Gehalts ist ein Verstoß gegen die Pflicht, die Gesellschafter gleich zu behandeln. Die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss angemessen sein und darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung sowie zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte (BGHZ 111, 224, 227, BGH ZIP 2007, 268).“
Dies ist ja nicht schlecht, Danke schön! Dies hat mir gefallen und ist besonders
informativ. Die Einfällefinde ich eingängig. Diese
Einfälle sind mir auch sehr wohl durch den Denkapparat gegangen. Da ich erwäge, dass dies auch für
meinen Büchernarren ein erhellendes Anliegen verkörpert.
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