GmbH-Gesellschafter können ihre Einlageschuld nicht durch "darlehensweise" Weiterleitung des Betrags an die von ihnen beherrschte KG erfüllen

Gesellschafter einer Komplementär-GmbH können ihre Einlageschuld nicht dadurch erfüllen, dass der in bar gezahlte Betrag unmittelbar als „Darlehen“ an die von ihnen beherrschte GmbH & Co. KG weitergeleitet wird. Die beiden Gesellschaften sind im Hinblick auf die Kapitalerbringung nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Die Gesellschafter müssen daher ihre Einlageverpflichtungen jeweils gesondert erfüllen. Nur so ist sichergestellt, dass den Gläubigern der GmbH die Einlage irgendwann einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. GmbH. Die Beklagten sind die beiden Gesellschafter dieser GmbH und waren zugleich mehrheitlich an der Y. GmbH & Co. KG beteiligt, deren Komplementärin die X. GmbH war. Sie hatten ihre Stammeinlage bar zu Händen des Geschäftsführers der X-GmbH geleistet, der wiederum das Geld wenige Tage später als „Darlehen“ auf das Konto der Y. GmbH & Co. KG transferiert hatte.

Nachdem sowohl über das Vermögen der X. GmbH als auch über das der Y. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte der Kläger von den Beklagten die erneute Zahlung der Stammeinlage. LG und OLG wiesen die hierauf gerichtete Klage ab. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass kein gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung verstoßendes Hin- und Herzahlen vorliege. Die Finanzierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplementär-GmbH sei angesichts der wirtschaftlichen Einheit der beiden Gesellschaften zulässig.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Vorentscheidungen auf und verurteilte die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung ihrer Stammeinlagen.

Die Gründe:
Es fehlt bislang an einer wirksamen Einlagezahlung der Beklagten. Hierfür reichte es nicht aus, dass ihr in bar gezahlter Betrag unmittelbar als „Darlehen“ an die Y. GmbH & Co. KG weitergeleitet wurde.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH leistet ein Einlageschuldner nichts, wenn der von ihm gezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an ihn oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt. Dieser Grundsatz gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die der Komplementär-GmbH zustehenden Einlagemittel „darlehensweise“ an die von den GmbH-Gesellschaftern beherrschte KG weitergeleitet werden.

Komplementär-GmbH und KG bilden im Hinblick auf die Kapitalerbringung und -erhaltung keine wirtschaftliche Einheit, sondern sind als jeweils selbständige Unternehmen anzusehen. Hieraus folgt, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der KG ihre Einlageverpflichtungen jeweils gesondert erfüllen und die Vermögensmassen beider Gesellschaften getrennt halten müssen. Nur so ist sichergestellt, dass den Gläubigern der Komplementär-GmbH die gezahlte Einlage überhaupt irgendwann einmal tatsächlich als Haftungsobjekt dieser Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat.

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